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Transparenz im Vordergrund: Neues Maklergesetz tritt in Kraft

Bereits im Mai wurde das neue Maklergesetz beschlossen, am 23. Dezember tritt es in Kraft. Fortan ist es nicht mehr Ländersache, welche Anteile Käufer und Verkäufer an der Maklerprovision zu zahlen haben. Vielmehr gilt nun bundeseinheitlich, dass sich beide Parteien die damit verbundenen Kosten teilen. Das neue Gesetz schafft dadurch Transparenz und dient vor allem dem Verbraucherschutz.

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Was ändert sich mit dem neuen Maklergesetz?

Am 23.12.2020 tritt das Gesetz zur “Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser” in Kraft und schafft bundeseinheitliche Fakten in Bezug auf Maklerprovisionen. Bislang mussten Käufer in einzelnen Bundesländern bis zu 7 % an Provision zahlen. Dazu gehörten Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Teile Niedersachsens. Das ändert sich nun, denn mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Ende Dezember zahlen sowohl Käufer als auch Verkäufer genau 50 % der Maklerprovision. Als in Fulda beheimateter Makler begrüßen wir dieses Gesetz, denn nun liegt es im Interesse beider Parteien, einen kompetenten Makler für Immobiliengeschäfte zu beauftragen.

Hände teilen Geld auf
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Auch das Bestellerprinzip ist künftig unzulässig.

Nach dieser Regelung hatte immer die Partei die Maklerkosten zu tragen, von welcher der Makler beauftragt wurde. Der Verkäufer hat künftig jedoch die Option, die Maklerprovisionen auch komplett selbst zu übernehmen. Dadurch wird ihm der provisionsfreie Verkauf von Neubauimmobilien ermöglicht. Der Käufer hingegen muss seinen Anteil erst dann zahlen, wenn der Verkäufer die Provision bereits entrichtet hat. Schon bei Erteilung des Auftrags darf der Makler jeder der beteiligten Parteien maximal 50 % der Kosten in Rechnung stellen. Ist der Makler unentgeltlich tätig, muss dies ebenfalls für beide Seiten gelten. Darüber hinaus gilt die formale Voraussetzung, dass der Maklerauftrag stets in Textform, also beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail vorliegen muss.

Gesetz dient Verbraucherschutz

Das neue Maklergesetz zielt darauf ab, Verbrauchern zu mehr Transparenz im Immobiliengeschäft zu verhelfen. Die Regelungen gelten also nur, wenn es sich beim Käufer um eine Privatperson handelt, die den Kauf einer Wohnung, eines Einfamilienhauses, Reihenhauses oder einer Doppelhaushälfte beabsichtigt. Für Geschäfte, die zwischen Unternehmen und Investoren getätigt werden, bleibt indes alles beim Alten. Auch beim Verkauf von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern finden die neuen gesetzlichen Regelungen keine Anwendung.

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